Winterliche Räum- und Streupflicht: Gesetzlich geregelt!

30 Nov. 23

Schnee, Matsch und Temperaturen unter dem Gefrierpunkt sorgen im Winter für Glätte. Damit öffentliche Wege und Plätze nutzbar bleiben, muss geräumt und gestreut werden. Diese Pflichten nehmen zum Teil die Kommunen wahr - zum Teil haben sie diese jedoch auf die Anwohner übertragen. Wer hat welche Pflichten in Sachen Räumen und Streuen, wer haftet bei Unfällen?

 

 

Räum- und Streupflicht liegt bei Grundstückseigentümern

 

Gesetzlich geregelt ist, dass die Kommunen selbst für passierbare Verkehrswege sorgen müssen. Das schließt Straßen wie auch Gehwege ein. Allerdings übertragen die Kommunen die Pflicht, Gehwege und Hauszugänge passierbar zu halten, in der Regel an die Grundstückseigentümer. Sowohl bei gewerblich genutzten Grundstücken/Immobilien als auch bei privater Nutzung (Wohnraum) ist das meist der Fall.

 

Für die Grundstückeigentümer bedeutet das: Sie haben im festgelegten Zeitraum zwischen 7:00 Uhr morgens und 21:00 Uhr abends an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen ab 9:00 Uhr morgens dafür zu sorgen, dass auf den Gehwegen zwei Fußgänger einander sicher passieren können. Gehwege, Zufahrten und Hauszugänge müssen also auf einer Breite von 1,20 bis 1,50 Meter freigeräumt und gestreut sein. Vermieter können diese Pflicht per Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Dann ist die Räum- und Streupflicht auf dem Grundstück im Rahmen der Kehrwoche geregelt.

 

 

Verkehrssicherungspflicht regelt nicht, was gestreut wird

 

Wie genau dafür gesorgt wird, dass der Verkehrssicherungspflicht Genüge getan ist, bleibt jedem selbst überlassen. Als Streugut kommen Sand und Splitt in Frage, auch Granulat wird vom Bundesumweltamt empfohlen. Zwar ist Salz als Streugut sehr beliebt. Da Streusalz jedoch in das Wassersystem getragen wird und umweltschädlich ist, verbieten viele Kommunen den Einsatz von Salz. Daran sollte man sich auch halten, denn Zuwiderhandlungen sind mit Bußgeldern belegt.

 

Wichtig zu wissen: Einmal streuen reicht nicht aus! Die Verkehrssicherungspflicht sieht vor, dass die Wirksamkeit des Räumens und Streuens regelmäßig kontrolliert wird. Das bedeutet also, dass gegebenenfalls über den Tag mehrfach geräumt und gestreut werden muss. Die Streupflicht entfällt nur, wenn die Wetterlage so extrem ist, dass Streuen schlicht unwirksam bleibt. Wenn das Streugut die Rutschgefahr auch nur leicht mindern kann, bleibt die Pflicht bestehen.

  

Bei nicht selbstgenutzten Grundstücken macht die Beauftragung von Dienstleistern Sinn

 

Die Räum- und Streupflicht besteht für Grundstückseigentümer immer, also auch dann, wenn das Grundstück nicht selbst genutzt wird. Wer vermietet oder verpachtet, hat vermutlich an Sonn- und Feiertagen wenig Lust, die betroffenen Wege ab 9:00 Uhr morgens freizuhalten. Das ist verständlich. Dienstleister bieten an, die Räum- und Streupflicht zu übernehmen, auch bei gewerblichen Grundstücken. Denn welcher Handwerker will am Wochenende oder an Feiertagen zum Betrieb im Nachbarort oder weiter weg fahren, nur um zu streuen? Den Kommunen gegenüber kann also durchaus erklärt werden, dass die Räum- und Streupflicht an einen Dienstleister übergeben wurde.

 

In der Regel bieten Reinigungsfirmen zusammen mit den entsprechenden Verträgen auch die Übernahme der Räum- und Streupflicht an. Auch Hausmeisterdienste werben bisweilen mit solchen Angeboten.

 

 

Verkehrssicherungspflicht ernst nehmen

 

Wichtig zu wissen: Wer nicht räumt und/oder streut und diese Pflichten nicht nachweislich an einen Dienstleister übertragen hat, ist haftbar! Das gilt auch für die Eigentümer von gewerblich genutzten Grundstücken. Sollte es zu einem Unfall kommen, beispielsweise einem Sturz mit Knochenbruch, kann das sehr teuer werden.

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